ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Juni 2025
Werft 52 AG / Friedrichshafnerstrasse 52 / CH 8590 Romanshorn
Werft 52 AG / Sonnenwiesenstrasse 24 / CH 8280 Kreuzlingen
Artikel 1. Begriffsbestimmungen:
Für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Werft 52 AG: Die juristische Person, die einen Vertrag mit einem Auftraggeber schliesst und bei der schweizerischen Handelskammer unter der Nummer
CHE-270.899.749 eingetragen ist (nachfolgend „W52“).
Auftraggeber: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit W52 abschliesst.
Auftrag: der Kauf, Verkauf, Bau, Umbau, Ausbau von Wasserfahrzeugen, Einbauten in Wasserfahrzeuge oder die Reparatur oder Wartung von
Wasserfahrzeugen.
Parteien: der Auftraggeber und W52, wie unter a und b genannt.
Wasserfahrzeug: eine Sache, die dazu ausgelegt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und darauf bewegt zu werden, mitsamt der entsprechenden Ausstattung
und des dazugehörenden Inventars, einschliesslich Kasko, Rumpf, Aufbau oder eines unfertigen Wasserfahrzeugs.
schriftlich: per E-Mail, Pdf oder auf Papier.
Artikel 2. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und W52 Anwendung. Dies gilt für
sämtliche Rechtsverhältnisse, die den Kauf, Verkauf, Bau, Umbau, Ausbau von Wasserfahrzeugen, Einbauten in Wasserfahrzeuge oder die Reparatur oder
Wartung von Wasserfahrzeugen (oder Teilen davon) betreffen.
Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann sich nicht auf Vorschriften oder Bestimmungen berufen, die im Widerspruch zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen
stehen.
Artikel 3. Angebot
Alle Angebote sind unverbindlich. W52 gibt ihr Angebot schriftlich ab, wobei W52 darin die zu liefernden Sachen bzw. die zu erbringenden Arbeiten möglichst
genau spezifiziert (einschliesslich u. a. Abmessungen, Gewicht, Motorleistung und Marke/Typ).
Wird ein Angebot abweichend von Absatz 1 mündlich abgegeben, erlischt dieses, wenn es nicht umgehend vom Auftraggeber angenommen wird, sofern
W52 dem Auftraggeber keine Frist zur Annahme des mündlichen Angebots gesetzt hat.
Wenn der Auftraggeber W52 Angaben, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf W52 von deren Richtigkeit ausgehen und diese ihrem Angebot
zugrunde legen. Der Auftraggeber sichert zu, dass die W52 bezüglich des Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen und Beschreibungen richtig und
vollständig sind.
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk („Ex Works“). Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer
staatlich auferlegter Abgaben oder Steuern. Ferner sind in den Preisen keinerlei Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager-, Transport- und Zollkosten
enthalten.
Ein Vertrag mit W52 kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch W52 oder mit dem Beginn der Vertragserfüllung zustande. Verträge über Umbauten
oder Reparaturen gelten nur für Arbeiten, die für W52 rechtmässig absehbar sind.
W52 ist berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen oder Aufträge des Auftraggebers abzulehnen. Dies gilt auch, falls der
Auftraggeber Änderungen an einem Angebot wünscht.
Artikel 4. Preis und Preisänderung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt für den Vertrag ein fester Kauf- oder Auftragspreis.
Verlangt der Auftraggeber mehr und/oder andere Arbeiten von W52, als von den Parteien vereinbart, ist W52 zur Erhöhung des vereinbarten Preises
berechtigt. In diesem Fall weist W52 den Auftraggeber rechtzeitig auf die Preiserhöhung hin, es sei denn, die Preiserhöhung ist für den Auftraggeber
rechtmässig absehbar.
Falls W52 die Arbeiten ausserplanmässig ändern und/oder unter-brechen muss, einschliesslich aufgrund höherer Gewalt, kann W52 die sich daraus
ergebenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen, sofern die Ursachen nicht W52 zuzurechnen sind und W52 diese in ihrem Angebot nicht
vorhersehen konnte.
Sobald sich herausstellt, dass ausserplanmässige Arbeiten notwendig sind und/oder die Arbeiten umfangreicher als erwartet sind, berät sich W52
rechtzeitig mit dem Auftraggeber bezüglich der Fortsetzung bzw. Nichtfortsetzung der Arbeiten. Die Parteien beraten dann über die diesbezüglichen
finanziellen Auswirkungen. In jedem Fall hat W52 Anspruch auf Vergütung für die bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie auf Ersatz der damit verbundenen
Kosten. Darüber hinaus ist W52 im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Spezifikation zu ändern, wodurch sich der Preis verringern oder erhöhen kann.
Wenn eine Änderung der Spezifikation ein Upgrade beinhaltet, kann der Auftraggeber das Upgrade gegen Aufpreis annehmen oder es verfallen
lassen.
Eine nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung bei den die Entstehungskosten bestimmenden Faktoren kann W52 an den Auftraggeber weitergeben,
wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Erhöhung noch nicht vollständig erfüllt ist. Erhöht sich der Kauf-/Auftragspreis um über 15 %, kann der Auftraggeber
den Vertrag rückgängig machen.
Der Auftraggeber hat die oben genannte Preiserhöhung zusammen mit der Zahlung der Hauptsumme oder der nächsten vereinbarten Teilzahlung zu
zahlen.
Auftragsänderungen bedeuten in jedem Fall Mehraufwand, falls:
der Entwurf oder die Leistungsbeschreibung geändert wird;
die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind bzw. nicht der Realität entsprechen;
von geschätzten Angaben um über 10 % abgewichen wird.
Artikel 5. Inzahlungnahme
Die Parteien können vereinbaren, dass beim Kauf oder Bau eines neuen Wasserfahrzeugs (oder einer anderen Sache) ein gebrauchtes Wasserfahrzeug (oder
eine andere Sache) in Zahlung genommen wird. Die Inzahlungnahme erfolgt unter der Voraussetzung, dass das betreffende Wasserfahrzeug (oder die
andere Sache) keine (versteckten) strukturellen und/oder mechanischen Mängel aufweist.
Das in Zahlung zu nehmende Wasserfahrzeug ist mit allen zugehörigen Unterlagen zu liefern, darunter die Mehrwertsteuerrechnung, die
Konformitätserklärung, die CE-Dokumentation, der Nachweis über die Nichtregistrierung sowie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung
über gebrauchte Yachten von W52.
Das in Zahlung zu nehmende Wasserfahrzeug (oder die andere Sache) geht erst nach der tatsächlichen Übergabe (einschliesslich aller Dokumentationen)
durch den Auftraggeber in das Eigentum von W52 über. Nutzt der Auftraggeber das in Zahlung zu nehmende Wasserfahrzeug (oder die andere Sache)
bis zur tatsächlichen Übergabe weiter, so geschieht dies in Rechnung und auf Gefahr
des Auftraggebers. In diesem Fall haftet der Auftraggeber – ungeachtet der Ursache – für Schaden an dem in Zahlung zu nehmenden Wasserfahrzeug
(oder der anderen Sache) oder dessen (bzw. deren) Verlust.
Artikel 6. Lieferzeit
Die von W52 festgesetzte Lieferzeit bzw. der von W52 festgesetzte Ausführungszeitraum ist eine Ungefährangabe und daher in keinem Fall endgültig.
W52 geht bei der Festsetzung der Lieferzeit bzw. des Ausführungszeitraums davon aus, dass sie den Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die W52
zum Zeitpunkt des Angebots bekannt sind.
Die Lieferzeit bzw. der Ausführungszeitraum beginnt erst dann, wenn über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten Einigung erzielt worden
ist, wenn sich alle erforderlichen Daten, endgültigen, genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz von W52 befinden, die vereinbarte Zahlung bzw.
Teilzahlung eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. W52 ist berechtigt, die Lieferzeit bzw.
den Ausführungszeitraum in den folgenden Fällen, um die Zeit zu verlängern, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich ist:
im Falle veränderter Umstände, die W52 zum Zeitpunkt des An- gebots nicht bekannt waren;
im Falle von Mehraufwand;
im Falle einer Aussetzung durch W52;
im Falle höherer Gewalt.
Sobald W52 weiss, dass die Lieferzeit möglicherweise überschritten wird, setzt W52 den Auftraggeber davon in Kenntnis. Bei Überschreitung der
festgesetzten Lieferzeit bzw. des festgesetzten Ausführungszeitraums hat W52 ab Erhalt einer per Telefon/Mail übermittelten Inverzugsetzung
Anspruch auf eine Nachfrist von fünfzehn (15) Werktagen. Die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit bzw. des vereinbarten Ausführungszeitraums
berechtigt auf keinen Fall zu Schadensersatz, es sei denn,
dies wurde schriftlich vereinbart.
Artikel 7. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk („Ex Works“) gemäss den Incoterms 2020. Wünscht der Auftraggeber die Lieferung an einen anderen Ort, so erfolgt der
Transport des Wasserfahrzeugs in Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall hat der Auftraggeber für den Abschluss einer angemessenen
Transportversicherung zu sorgen.
Die Lieferung des Wasserfahrzeugs und/oder der Auftrag über den Umbau, die Reparatur bzw. die Wartung gilt als erfolgt bzw. aus- geführt, wenn:
der Auftraggeber das Wasserfahrzeug angenommen bzw. das Werk abgenommen hat;
das Wasserfahrzeug bzw. das Werk vom Auftraggeber in Ge- brauch genommen worden ist;
W52 dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Wasserfahrzeug bzw. das Werk fertig bzw. abgeschlossen ist, und der Auftraggeber nicht
innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob das Werk abgenommen bzw. nicht abgenommen wurde;
der Auftraggeber das Werk auf Grund geringer Mängel oder fehlender Teile nicht abnimmt, die innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
dreissig (30) Tagen beseitigt oder nachgeliefert werden können und der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.
Nimmt der Auftraggeber das Wasserfahrzeug bzw. das Werk nicht ab, hat er dies W52 unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
Nach der Lieferung muss das Wasserfahrzeug innerhalb von fünf (5) Tagen den Hafen von W52 verlassen und einen anderen Liegeplatz eingenommen haben.
Geschieht dies unerwartet nicht, behält sich W52 das Recht
vor, das Wasserfahrzeug gegen Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers an Land
zu lagern.
Artikel 8. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung an W52 hat spätestens zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Aufrechnung, Abzug und/oder Aussetzung durch
Überweisung auf das von W52 genannte Bankkonto zu erfolgen.
Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen an W52 grundsätzlich innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
Haben die Parteien Zahlung in Teilzahlungen vereinbart, hat der Auftraggeber sich strikt an die vertraglich festgelegten Zahlungs- fristen und prozentualen
Teilzahlungen zu halten.
Erfolgt die Zahlung des vollen Betrags oder des Teilbetrags nicht spätestens am Fälligkeitstag, befindet sich der Auftraggeber ohne weitere
Inverzugsetzung von Rechts wegen im Verzug. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen aus Handelsgeschäften auf die
Hauptsumme zuzüglich 4% p.a. sowie zuzüglich sämtlicher (ausser-)gerichtlicher Kosten der Betreibung. Es gelten die allgemeinen Kosten gemäss
zuständigem Betreibungsamt.
W52 ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung von fälligen und nicht fälligen Zahlungspflichten Sicherheiten oder Vorkasse für den gesamten Betrag oder
einen Teil davon zu verlangen.
Artikel 9. Austausch von Teilen
Werden bei einem Wartungs- bzw. Reparaturauftrag Teile ausgetauscht, kann W52 diese ausgetauschten Teile kostenlos in ihrem Eigentum behalten. Der
Auftraggeber hat nur dann ein Recht auf Rückgabe der ausgetauschten Teile, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Teile, zu deren Aufbewahrung W52 aufgrund eines Garantiefalls verpflichtet ist, werden von W52 so lange aufbewahrt, bis der Garantiefall abgeschlossen
ist.
Artikel 10. Gefahr- und Eigentumsübergang
Ab dem Tag der Lieferung des Wasserfahrzeugs und/oder des Werks geht die Gefahr daran auf den Auftraggeber über.
Die von W52 gelieferten Sachen verbleiben in ihrem Eigentum, bis der Auftraggeber alle seine vertraglichen Pflichten gegenüber W52 erfüllt hat. Wird
eine Rechnung von W52 über gelieferte Sachen oder erbrachte Dienstleistungen nicht fristgerecht bezahlt oder hat W52 gegen den Auftraggeber eine
Forderung wegen Nichterfüllung eines Vertrags, ist W52 berechtigt, die Liefersache als ihr Eigentum zurückzufordern.
Bei der Rücknahme der Liefersache hat W52 das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Liefersache, wobei der Auftraggeber sich bereits heute
verpflichtet, W52 umfassende Mitwirkung bei der Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Liefersache zu gewähren. Bei Nichteinhaltung
dieser Pflicht seitens
des Auftraggebers oder in dessen Namen ist eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von CHF 2’500 pro Tag zu leisten; dies unbeschadet des Rechts
von W52, den Eigentumsvorbehalt gerichtlich und/oder
aussergerichtlich auszuüben bzw. durchzusetzen.
Artikel 11. Mängelrügepflicht
Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf Mangelleistung berufen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zehn (10) Tagen, nachdem er den Mangel
entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich bei W52 angezeigt hat. Sichtbare Mängel müssen umgehend nach der Lieferung bei W52 angezeigt
werden.
Bei der Erfüllung des Vertrags sind folgende Abweichungen zu- lässig, die keinen Mangel im Sinne des Vertrags darstellen:
10 % bei der Länge über die Steven;
10 % bei der Breite über alles;
10 % beim Tiefgang;
10 % bei der maximalen Höhe über der Wasseroberfläche;
10 % beim Gewicht.
Artikel 12. Garantie
In Abweichung von der gesetzlichen Garantie gelten die folgenden Garantiefristen:
Private Nutzung: für ein neues Wasserfahrzeug: Zwei (2) Jahre Garantie.
Für W52-spezifische Teile gilt eine Garantiefrist von zwei (2) Jahren ab der Lieferung. Die Garantiezeit beginnt an dem auf der Garantiekarte/Abnahmeprotokoll
angegebenen Datum.
W52-spezifische Teile sind der Kasko, die Konstruktion, die Konservierung und die Innenausstattung. Auf zugelieferte Teile wie den Motor und die
Navigationsgeräte findet die Garantie des Herstellers bzw. Lieferanten Anwendung.
Gewerbliche Nutzung: für ein neues Wasserfahrzeug: Ein (1) Jahr Garantie.
Für Wasserfahrzeuge, die (u. a.) gewerblich genutzt werden,
z. B. für Vermietung/Vercharterung, Fishing oder Rundfahrten, gilt eine Garantiefrist von einem (1) Jahr. Auf zugelieferte Teile wie den Motor und die
Navigationsgeräte findet die Garantie des Herstellers bzw. Lieferanten Anwendung.
Gebrauchtes Wasserfahrzeug der W52:
Für ein gebrauchtes Wasserfahrzeug der W52 kann eine Garantiefrist von einer (1) Saison (jeweils bis 30. September im selben Jahr) ab Lieferung vereinbart
werden.
Ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind Batterien, Navigationsgeräte und separat gelieferte Sachen wie Beiboot, Aussenbordmotor usw.
Gebrauchtes Wasserfahrzeug in „Vermittlung“:
Ohne Garantie.
Die Garantie umfasst eine kostenlose Reparatur durch W52 in der Werft in Romanshorn (CH). Das Wasserfahrzeug ist zu diesem Zweck vom Auftraggeber
zu W52 nach Romanshorn (CH) zu bringen. Ist dies nicht möglich, vergütet W52 die anfallenden Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Pauschaltarifs,
nachdem W52 die schriftliche Genehmigung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erteilt hat. Die dazu erforderlichen Teile werden von W52
geliefert.
Der Auftraggeber hat keinen Garantieanspruch, wenn:
der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber W52 im Verzug ist.
das Wasserfahrzeug vom Auftraggeber nicht nachweislich gemäss dem Wartungsplan von W52 gewartet wurde: Siehe Pkt 12.7.
Mängel durch Fehler und/oder Versäumnisse seitens des Auftraggebers oder seitens vom Auftraggeber beauftragter Dritter verursacht wurden und
diese Dritten nicht von W52 mit der Erfüllung des Vertrags beauftragt oder dafür eingesetzt wurden.
Mängel auftreten, die auf normalen Verschleiss, unsachgemässen Gebrauch, mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind, oder bei Mängeln, die auf vom
Auftraggeber oder von Dritten vorgenommene Änderungen zurückzuführen sind.
der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich auf jedwede Garantie verzichtet hat.
Um sich auf die Garantie berufen zu können, hat der Auftraggeber Mängel unverzüglich schriftlich bei W52 anzuzeigen und umfassende Mitwirkung zu
gewähren, damit W52 die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwanzig (20) Arbeitstagen beseitigen kann.
Wenn die Beseitigung der Mängel nicht möglich ist oder für nicht möglich gehalten wird und die Mängel die Gebrauchstauglichkeit des Wasserfahrzeugs
(oder der gelieferten Sache) für den Auftraggeber erheblich mindern, hat der Auftraggeber das Recht, die vollständige oder teilweise Rückgängigmachung
des Vertrags zu verlangen; davon unberührt bleibt sein Recht auf Schadensersatz.
Option Garantieerweiterung von 2 auf gesamt 5 Jahre:
Als Bedingung zur Erweiterung gilt:
Während der Garantiedauer verpflichtet sich der Eigner alle Arbeiten und insbesondere Servicearbeiten an seinem Boot ausnahmslos durch die
Werft52 ausführen zu lassen, sowie deren Winterlagerplatz (Aussen- oder Hallenplatz) zu nutzen.
Es gilt zur Gewährung der Garantie von 2 oder 5 Jahren, dass der Eigener sein Objekt bestmöglich durch die Werft52 pflegen, schützen und unterhalten
lässt. Hierzu zählen (Aufzählung nicht abschliessend):
Einbau eines Überwachungstools «Clickahoi». Hiermit können vom Eigner selbst, sowie von der Werft52 alle technischen Daten des Bootes über eine
Applikation überwacht werden, inkl. einem Logbuch.
Das Objekt muss während der Wintermonate an Land stehen (in der Halle oder am Aussenplatz)
Unterwasseranstrich mit Osmoseschutz/Grundierung (Rost)
Jährliche Erneuerung des Antifoulings
Serviceleistungen und Intervalle gemäss Hersteller
Jährliche gründliche Reinigung, Aussen & Innen
Jährliche Schutzreinigung und Versiegelung des Gelcoats/Lacks
Jährliche Pflege (Ölen, Schleifen, Reinigung) des Teaks oder deren Derivate.
Schutzmassnahmen bei Liegeplätzen (Leinen, Fender, etc)
Kenntnisse von nautischen Vorschriften und Umgangsregeln
Usw.
Bei einer Überwinterung im Wasser am Liegeplatz während der Herstellergarantie, sowie während der erweiterten Garantiedauer erlischt der
Garantieanspruch unverzüglich.
Sollte der Eigner selber, durch fremde Werften oder durch fremde Personen Arbeiten am Objekt ausführen lassen, erlischt der gesamte Garantieanspruch
unverzüglich.
Artikel 13. Werkstattaufträge (abgrenzend)
Allgemeines
Diese Bedingungen sind auf die Ausführung
von Umbau-, Reparatur- und Änderungsarbeiten
an Booten durch die Werft Werft52 – Werft 52 AG anwendbar.
Umfangreiche oder komplexe Offerten werden mit pauschal CHF 500 berechnet. Bei Auftragserteilung wird dieser Betrag dem Auftrag gutgeschrieben.
Vertragsabschluss
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Werft und dem Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (normaler
Postverkehr, nicht jedoch E-Mail).
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Werft zustande („Auftragsbestätigung“).
Die Vertragsbestimmungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Werft diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
Preise und Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizer Franken (exkl. MWST) und gilt für Lieferung ab Werft. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu dem am
Verrechnungstag in der Schweiz gültigen Steuersatz verrechnet.
Der vereinbarte Preis ist ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.
Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht und Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5
% zu entrichten.
Bei Bestellungen ab CHF 5‘000 behält sich die Werft vor, Anzahlungen dem Auftragsvolumen angemessen zu verlangen.
Prioritäten beim Einwassern im Frühling haben Kunden, welche ihre Winterarbeiten oder vorgängige Aufträge vollumfänglich bezahlt haben.
Die Werft behält sich das Recht vor,
Mahnungen sofort nach Ablauf der
vereinbarten Zahlungsfrist zu versenden.
Gemäss dem Schweizer Obligationsrecht kann
die Betreibung umgehend nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist eingeleitet werden.
Die Werft behält sich das Recht vor, Aufträge nur gegen Vorauskasse auszuführen.
Lieferfristen
Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Werft nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden ist.
Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das
Boot abnahmebereit ist.
Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem
vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft
ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit.
Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich
vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste
Lieferfrist festgelegt wird.
Sicherheiten
Die Werft behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.
An Booten, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit
vorgenommen.
Transport
Das Boot, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort
wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – einschliesslich einer etwaigen Verpackung
und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises
sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
Bei An- oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.
Übernimmt die Werft den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung
sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen
Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
Gewährleistung
Die Werft verpflichtet sich, die Arbeiten
fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.
Die Werft leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung („Gewährleistungsfrist“) gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die
fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.
Die Gewährleistung für vom Besteller oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von dieser gestatteten Gewährleistung, maximal 12 Monate.
Erweist sich das Boot oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der
Werft geliefertes Material zurückzuführen, so wird die Werft diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln
von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Werft diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich angezeigt werden.
Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Werft die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen
Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
der Besteller nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Werft
Arbeiten am Boot ausführen.
Für gewehrleistete sowie für nicht gewehrleistete Reparaturen gehen die Transportkosten des Bootes zur Werft zu Lasten des Bestellers.
Falls die Transportkosten des Bootes unangemessen gegenüber den Reparaturkosten sind, können die Parteien vereinbaren, dass die Werft zum
Standort des Bootes reist, um die nötigen Reparaturen auszuführen. Die Reisekosten (exkl. MWST) der Werft gehen wie folgt zu Lasten des Bestellers:
CHF 2.25 pro km ab Werft
CHF 139.00 pro Fahrt- & Arbeitsstunde
Die Werft hat nur den durch die Ausführung
mangelhafter Reparatur dem Besteller unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Haftung für weiteren Schaden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten der
vereinbarten Arbeiten.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Haftung
Die Werft haftet gegenüber dem Besteller für Schäden, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Besteller übertragenen
Arbeiten oder bei der Beseitigung von Mängeln gemäss Artikel 14, Absatz Gewährleistung nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden
sind. Die Haftung für weiteren Schaden und andere Forderungen ist ausgeschlossen.
Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selbst oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen
und Materialien verursacht werden.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder von indirekten
Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Vorbehalten bleibt die Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht.
Gefahrtragung
Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Bootes während der Ausführung der Arbeiten – ungeachtet
davon, wo diese ausgeführt werden – und während des Transportes oder der Lagerung des Bootes.
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem
Besteller.
Artikel 14. Miete von Wasser-, Trocken und Winterliegeplatz (der Werft52)
Die Werft52 hat verschiedene Wasser- und Trockenliegeplätze in unterschiedlichen Grössen, die bei
Neubooten für max. 5 Jahre gemietet werden können
Occasionen für max. 1 Jahr gemietet werden können
Als Bedingung zum Mietverhältnis gilt:
Während der Mietdauer verpflichtet sich der Mieter alle Arbeiten und insbesondere Servicearbeiten an seinem Boot ausnahmslos durch die Werft52
ausführen zu lassen, sowie deren Winterlagerplatz zu nutzen.
Die Nutzung des Winterlagerplatzes setzt zwingend voraus, dass das Objekt nicht im Wasser verbleibt, sondern ausgewassert wird und an Land gelagert
wird – egal ob in der Halle oder im Freien. Hierfür stehen zwei Standorte zur Verfügung: Romanshorn für Motorboote, Kreuzlingen für Segelboote.
Diesbezüglich werden die Parteien eine separate Vereinbarung zum Winterlagerplatz abschliessen.
Aus Haftungsgründen (suva) können Eigner während der Einlagerung nicht auf Ihre Boot Zugang erhalten. Arbeiten sind im Winterlager aus
Haftungsgründen untersagt. Vereine zum Erhalt besonderer Fahrzeuge sind davon ausgeschlossen.
Allfällige offene Rechnungen müssen vor der Einwasserung
beglichen werden.
Artikel 15. Aussetzung, Sicherheit und Zurückbehaltungsrecht
W52 ist in folgenden Fällen berechtigt, ohne irgendeine Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichts entweder die Erfüllung des Vertrags bis auf
Weiteres auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen, ohne zu einem Schadensersatz oder einer Garantie verpflichtet zu sein:
Der Auftraggeber erfüllt eine oder mehrere Pflichten(en) aus dem oder den mit W52 geschlossenen Vertrag bzw. Verträgen nicht ordnungsgemäss oder
nicht rechtzeitig;
es besteht ein begründeter Zweifel daran, dass der Auftraggeber in der Lage ist, seine Pflicht(en) aus dem oder den mit W52 geschlossenen Vertrag bzw.
Verträgen zu erfüllen;
Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers, eines Zahlungsaufschubs, einer Schuldensanierung oder der Stilllegung, Liquidation oder einer vollständigen oder
teilweisen Übertragung des Betriebs des Auftraggebers.
W52 ist berechtigt, ihre Pflicht zur Übergabe des Wasserfahrzeugs (oder einer anderen Sache) auszusetzen, bis der Auftraggeber seine vertragsgemässen
Pflichten vollständig erfüllt hat.
Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von W52 gegenüber dem Auftraggeber hat W52 gegenüber dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an
allen Sachen, Dokumenten und Zahlungen, die W52 – gleich, aus welchem Grund und zu welchem Zweck – in ihrem Besitz hält. Dies gilt auch für
Forderungen aus anderen oder früheren Verträgen mit dem
Auftraggeber.
Artikel 16. Versicherung bei Reparatur, Neu-, Um- oder Ausbau
W52 sorgt dafür, dass ein im Bau befindliches Wasserfahrzeug und die für den Neu- oder Umbau vorgesehenen Materialien, Einrichtungsgegenstände und
weiteres Zubehör auf ihren Namen gegen alle Risiken versichert sind, die eine schweizerische Kaskoversicherung für im Bau befindliche Wasserfahrzeuge oder
eine ähnliche Versicherung abdeckt. Die Versicherung muss für den Zeitraum Versicherungsschutz bieten, in dem sich die genannten Sachen in oder bei
der Werft von W52 befinden, sowie während der Inspektion und der Probefahrt und bis zum Zeitpunkt der Lieferung.
W52 tritt ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung bis in Höhe des Betrags ab, den der Auftraggeber als Anzahlung geleistet hat, auf den
Auftraggeber. W52 meldet dies der Versicherung. Darüber hinaus hat W52 den Auftraggeber zu warnen, wenn der Versicherungsvertrag auszulaufen
droht. Der Auftraggeber hat das Recht, seine Zahlungen auszusetzen, solange W52 nicht nachgewiesen hat, dass sie die vorgenannten Pflichten erfüllt hat.
Die im Schadensfall ausgezahlte Versicherungsleistung wird zur Behebung des Schadens in der von den Parteien vereinbarten Weise und zu den von
ihnen vereinbarten Kosten verwendet.
Die Bestimmung in Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn das Wasserfahrzeug zum „Totalschaden“ erklärt wird. In diesem Fall kann der Vertrag
rückgängig gemacht werden, sofern W52 nicht doch noch
rechtzeitig und vertragsgemäss liefern kann.
Artikel 17. Haftung von W52
Die W52 schliesst jegliche Haftung nach der Übernahme des Bootes durch uns, sowohl im Wasser, wie auch auf unserem gesamten Werftareal bei
Personenschäden unserer Kunden und Drittpersonen aus.
W52 haftet für Schaden, den der Auftraggeber erleidet und der unmittelbar oder ausschliesslich auf eine W52 zurechenbare Pflichtverletzung
zurückzuführen ist. Ein Ersatz des Schadens kommt jedoch nur bei Schäden infrage, gegen die W52 versichert ist. Ausser bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ist die Haftung von W52 in jedem Fall auf höchstens den vom Auftraggeber an W52 zu zahlenden Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer)
beschränkt.
Nicht ersatzfähig sind:
Folgeschäden, einschliesslich entgangener Chartereinnahmen;
immaterielle Schäden;
sonstige Kosten wie Kran- und Transportkosten.
Im Falle eines Schadens an einem eigenständigen Teil der Sache oder eines Schadens an einer oder mehreren Sache(n) von zusammengehörigen Sachen
wird die etwaige Wertminderung der übrigen Teile oder der nicht beschädigten Sachen nicht berücksichtigt.
W52 haftet nicht für Schaden an vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestelltem Material, sofern dieser Schaden auf nicht ordnungsgemässe
Verarbeitung zurückzuführen ist.
Artikel 17.1 Allgemeines zur Haftung
Wir weisen unsere Kundschaft ausdrücklich darauf hin, dass es strengstens untersagt ist, auf den Schiffen, die bei uns im Trockendock (Halle und/oder
Aussenbereich) stehen, zu übernachten. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Sämtliche Arbeiten auf den Schiffen führen wir aus haftungs-, sowie versicherungsrechtlichen Gründen ohne die Mithilfe des jeweiligen Eigners aus.
Die Winterlagerhalle darf aus haftungs-, sowie versicherungsrechtlichen Gründe nicht vom Kunden zu Arbeiten genutzt werden und nur in Begleitung
mit einem Mitarbeiter der Werft 52 betreten werden.
Artikel 18. Höhere Gewalt
Kann W52 einen Vertrag aufgrund von Umständen, die ausserhalb ihres Einflusses bzw. Verschuldens liegen, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss
erfüllen, gilt dies als höhere Gewalt auf Seiten von W52. In diesem Fall haftet W52 nicht für Schaden, der sich aus der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen
Erfüllung oder der nicht ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags ergibt. Unter höherer Gewalt sind in jedem Fall zu verstehen: staatliche Massnahmen,
erhebliche Rohstoff- bzw. Materialknappheit, extreme Preissteigerungen, Plünderung, Diebstahl, Explosion, Feuer, Überhitzen (einschliesslich Schwelbrand und
Sengen), Streik und Warnstreik, Unfall und Liefer- oder Ausführungsverzögerungen bei Dritten, gleich ob von W52 beauftragt oder nicht, sowie extreme
Witterungsbedingungen und Hoch- oder Niedrigwasser (in Flüssen), wodurch die Gelände des Auftraggebers nicht erreichbar sind.
Bei Andauern der höheren Gewalt über mehr als sechzig (60) Tage haben beide Parteien einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags, wobei der
Auftraggeber, wenn die Rückgängigmachung von ihm ausgeht, verpflichtet ist, W52 die Kosten für bereits eingekaufte bzw. verarbeitete Sachen gegen
diesbezügliche Herausgabe zu einem dem Auftraggeber von W52 zu nennenden Einkaufspreis einschliesslich eines Aufpreises für direkte und indirekte Kosten
zu ersetzen.
Artikel 20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbares Recht:
Auf vorliegenden Vertrag, dessen Zustandekommen, dessen Inhalt, dessen Wirkungen, dessen Auflösung und deren Folgen kommt ausschliesslich Schweizer
Recht zur Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, darin eingeschlossen solche betreffend seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit, seiner
Auflösung und deren Folgen, befindet sich in Zürich, Schweiz